1Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2
Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl.
3I Nr. 29 S. 345)
mit folgender Maßgabe:
4
Es findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.